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Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz regelt die
Grundverantwortung des Bauherrn für das Bauvorhaben, insbesondere
auch für die Berücksichtigung der Grundsätze der Gefahrenverhütung.
Der Bauherr hat demnach einen Planungs- und Baustellenkoordinator zu
bestellen, deren Aufgabe es ist, den Sicherheits- und
Gesundheitsschutz auf allen Ebenen der Bauphase zu berücksichtigen
und zu integrieren.
Der Planungskoordinator sorgt dafür, dass während der Planungsphase
des Bauprojektes die allgemeinen Grundsätze gemäß § 7
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz eingehalten werden.
Der Baustellenkoordinator hat die Umsetzung der allgemeinen
Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz zu koordinieren.
Dies betrifft die Umsetzung der für die betreffende Baustelle
geltenden Bestimmungen über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der
Arbeitsverfahren. |