Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz regelt die Grundverantwortung des Bauherrn für das Bauvorhaben, insbesondere auch für die Berücksichtigung der Grundsätze der Gefahrenverhütung.
Der Bauherr hat demnach einen Planungs- und Baustellenkoordinator zu bestellen, deren Aufgabe es ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf allen Ebenen der Bauphase zu berücksichtigen und zu integrieren.
Der Planungskoordinator sorgt dafür, dass während der Planungsphase des Bauprojektes die allgemeinen Grundsätze gemäß § 7 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz eingehalten werden.
 

Der Baustellenkoordinator hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz zu koordinieren.
Dies betrifft die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.